§ 1.
(1) Treten Pharaoameisen in einem Gebäude oder einer sonstigen Anlage
auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), im Falle der Bestellung
eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet,
den Magistrat der Stadt Wien (Gesundheitsamt) sofort zu verständigen
und die Ameisen zu bekämpfen.
(2) Zur Bekämpfung ist ein konzessionierter
Schädlingsbekämpfer heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen
Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und
die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.
§ 2. (1) Mieter, Pächter
oder sonstige Nutzungsberechtigte sind bei Auftreten der Pharaoameisen
verpflichtet, dies dem Eigentümer (Miteigentümer) oder, falls
ein solcher bestellt ist, dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter)
zu melden.
(2) Mieter, Pächter oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen (Wohnungen,
Betriebsstätten, Lagerräumen usw.) sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer
den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung
der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterlassen,
was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.
§ 3. Nötigenfalls hat der
Magistrat dem Eigentümer (Miteigentümer), bei Bestellung eines
Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber diesem, die Bekämpfung
der Pharaoameisen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid
aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht
berührt.
§ 4. Ist die Gesundheit
von Menschen durch starken Befall von Pharaoameisen unmittelbar
bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen
(§ 2 Abs 2, § 3) auf Kosten des Verpflichteten (§ 1 Abs 1) Bekämpfungsmaßnahmen
im Sinne des § 1 anzuordnen und durchzuführen. Kosten, die nicht
sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Eigentümer, deren
Stellvertreter sowie Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte
sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Befalls von Pharaoameisen
betrauten Organen des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen
Objekten zu ermöglichen.>
§ 6. Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen
sind vom Eigentümer des Gebäudes zu tragen.
§ 7. Wer dieser Verordnung
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt
der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien
Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1.
Juni 1984 in Kraft.