§ 1. (1) Nicht öffentlich
zugängliche Gebäude, Höfe und Grundstücke sowie Teile von diesen
müssen so reingehalten werden, dass durch eine Verunreinigung
weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender
Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft
entsteht.
(2) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen
von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten
sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.
§ 2. Auf Stiegen, Gängen
und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen
Keller- und Dachbodenteilen in Gebäuden im Sinne von § 1 Abs.
1 dürfen Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht
aufgestellt werden.
§ 3. (1) Übelstände im
Sinne der §§ 1 und 2 hat der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die
Eigentümerin (Miteigentümerin) des Gebäudes, außerhalb von Gebäuden
der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) bzw. die Grundeigentümerin
(Grundmiteigentümerin), im Falle einer Verpachtung, Vermietung
oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter bzw.
die Pächterin, der Mieter bzw. die Mieterin oder der bzw. die
Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers
(Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin) im Sinne
des Abs. 1 trifft den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin
(Verwalter bzw. Verwalterin des Gebäudes oder Grundstückes) an
Stelle des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin
(Miteigentümerin), wenn der Übelstand ohne Veranlassung und Vorwissen
des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin (Miteigentümerin)
besteht. Der Eigentümer (Miteigentümer) bzw. die Eigentümerin
(Miteigentümerin) ist neben dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin
verantwortlich, wenn er bzw. sie es bei dessen bzw. deren Auswahl
oder Aufsicht an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(3) Verunreinigungen durch tierische
Ausscheidungen in Gebäuden, Höfen und auf Grundstücken im Sinne
des § 1 Abs. 1 hat der Tierhalter bzw. die Tierhalterin unverzüglich
zu beseitigen. Kommt der Tierhalter bzw. die Tierhalterin dieser
Verpflichtung nicht nach oder ist ein solcher bzw. eine solche
nicht vorhanden, finden Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Reinhaltung von Einrichtungen zur Tierhaltung
§ 4. (1) Einrichtungen
zur Tierhaltung (Stallungen usw.) sind in einem solchen Zustand
zu halten, dass kein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen
gefährdender Missstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und
Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar
belästigt wird
(2) Bereits verwendete Einstreu
darf auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht ausgebreitet
und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern
er nicht in Mist- oder Düngergruben oder in geeigneten Containern
aufbewahrt wird.
(3) Für die Pflicht zur Beseitigung
von Übelständen im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 und 2.
Behördliche Aufträge und Anordnungen
§ 5. Wird der Verpflichtung
zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der §§ 1 bis 4 nicht
entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet
zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) bzw. der Eigentümerin
(Miteigentümerin) des Gebäudes oder des Grundstückes mit Bescheid
die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung,
Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Grundstücken
oder Teilen von diesen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem
Pächter bzw. der Pächterin, dem Mieter bzw. der Mieterin oder
dem bzw. der Nutzungsberechtigten zu erteilen.
§ 6. Besteht in Wohnungen
oder sonstigen Unterkünften durch mangelnde Reinhaltung ein Missstand
im Sinne des § 1 und kommen die zu seiner Beseitigung Verpflichteten
einem gemäß § 5 erteilten Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten
Leistungsfrist nach, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten
die weitere Benützung der Unterkünfte im erforderlichen Umfang
zu untersagen und nötigenfalls die Räumung zu verfügen. Dies gilt
sinngemäß auch für Einrichtungen zur Tierhaltung.
§ 7. Die Wirksamkeit der
gemäß §§ 5 und 6 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel
in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) bzw. der Eigentümerin
(Miteigentümerin) nicht berührt.
§ 8. Besteht infolge eines
Übelstandes im Sinne der §§ 1 bis 4 eine die Sicherheit oder Gesundheit
von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr oder führt ein Übelstand
zu einer so unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft, dass sie
infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen sofortiger Abhilfe
bedarf, kann der Magistrat die in den §§ 5 und 6 vorgesehenen
Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener
Personen anordnen und durchführen, die nach §§ 5 und 6 als Bescheidadressaten
bzw. Bescheidadressatinnen in Betracht gekommen wären. Kosten,
die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 9. Die Eigentümer (Miteigentümer)
bzw. die Eigentümerinnen (Miteigentümerinnen), deren Stellvertreter
bzw. Stellvertreterinnen sowie die Pächter bzw. Pächterinnen,
Mieter bzw. Mieterinnen und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,
den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des
Magistrats sowie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach §
8 beauftragten Personen den Zutritt zu den vom möglichen Übelstand
betroffenen Objekten zu ermöglichen.
Abgrenzungsbestimmungen
§ 10. (1) Die Bestimmungen
dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf das Ablagern von produktionsbedingten
Abfällen aus Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben sowie von
pflanzlichen Abfällen in hiefür vorgesehenen Düngergruben oder
zum Zweck der Kompostierung oder Weiterverwendung.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind nicht anwendbar auf Gebäude, soweit diese von Gebietskörperschaften
als Amtsgebäude genützt werden.
(3) Die Gebote und Verbote dieser
Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen,
die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung
geboten oder verboten sind.
(4) Aufträge und Anordnungen im
Sinne der §§ 5, 6 und 8 dürfen dann nicht erteilt werden, wenn
die Beseitigung des Übelstandes auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften verfügt oder angeordnet werden kann.
Strafbarkeit
§ 11. Wer die Gebote und
Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108
Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968,
in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung
tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung
des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Mai 1982, Amtsblatt der
Stadt Wien Nr. 21, betreffend die Reinhaltung von Grundstücken
und Baulichkeiten (MA 62 - I/12/82), in der Fassung der Amtsblätter
der Stadt Wien Nr. 19/1993 und Nr. 43/2000, außer Kraft.
(3) Die nach der außer Kraft tretenden
Verordnung bereits erteilten Aufträge und Anordnungen gelten als
solche nach dieser Verordnung. 2