§ 1
(1) Treten in einem Gebäude Schaben
auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), bei Bestellung
eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet,
unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaben zu treffen.
(2) Zur Bekämpfung ist ein befugter
Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994) heranzuziehen.
Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der
beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
bekanntzugeben.
§ 2
(1) Mieter, Pächter oder sonstige
Nutzungsberechtigte haben dem Eigentümer (Miteigentümer) oder
dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) das Auftreten von Schaben
unverzüglich zu melden.
(2) Mieter, Pächter oder sonstige
Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer
den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung
der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterassen,
was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.
§ 3
(1) Kommt der Eigentümer (Miteigentümer)
oder Bevollmächtigte seiner Verpflichtung nach § 1 nicht nach,
hat der Magistrat diesem die Bekämpfung der Schaben unter Setzung
einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche
werden davon nicht berührt.
(2) Die Wirksamkeit der nach Abs.
1 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person
des Eigentümers (Miteigentümers) oder des Bevollmächtigten nicht
berührt.
§ 4
Die Eigentümer (Miteigentümer), deren Bevollmächtigte sowie
Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet,
den mit der Feststellung des Auftretens von Schaben betrauten
Organe des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten
zu ermöglichen.
§ 5
Ist durch den starken Befall von Schaben die Gesundheit von
Menschen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige
Erteilung von Aufträgen nach § 3 auf Kosten des Verpflichteten
Bekämpfungsmaßnahmen nach § 1 anzuordnen und durchzuführen. Wenn
es zur Bekämpfung der Schaben erforderlich ist, kann der Magistrat
versperrte Räumlichkeiten öffnen lassen. Kosten, die nicht sogleich
bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 6
Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen
dieser Verordnung nicht berührt.
§ 7
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und unterliegt der hiefür in § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung,
LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung,
vorgesehenen Strafe.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.